Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin (Firma Rosa Segerer ist Auftragnehmerin) erfolgen auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (insbesondere Lieferungen, Leistungen oder Angebote) zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung selbiger.

(3) Alle Vereinbarungen die zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail, zu bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen, fernschriftlichen oder Bestätigung per E-Mail der Auftragnehmerin.

(2) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und ihrem Auftraggeber ist der schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail zustande gekommene Vertrag, den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitbestimmen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax bzw. E-Mail; andere Telekommunikationswege sind hierfür nicht ausreichend.

(3) Angaben der Auftragnehmerin zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung (beispielsweise pdf-Formate) sind immer nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Auftragnehmerin behält sich in jedem Einzelfall das Eigentum- oder Urheberrecht an allen, von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Auftragnehmerin an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (USt.). Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder- und Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz Mannheim.

(3) Nachträglich, d.h. nach der Auftragannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von 12,00 € zzgl. USt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Gefahrenübergang – Versand

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den mit der Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Auftragnehmerin.

(3) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

(4) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadenersatzansprüche hieraus gegenüber der Auftragnehmerin.

§ 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder ab Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn der Auftragnehmerin nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder E-Mail zugegangen ist.

Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der beanstandete Liefergegenstand zurückzusenden; unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen. Bei einer berechtigten Mängelrüge erstattet die Auftragnehmerin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse.

(3) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(4) Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist die Auftragnehmerin nach einer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber nach den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die die Auftragnehmerin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegenüber der Auftragnehmerin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos waren oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos waren. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin gehemmt.

(7) Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Alle der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen werden von ihr sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt sie nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.

(9) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 9).

(10) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt per Vorauskasse. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- zzgl. USt. ist im Preis inbegriffen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

§ 8 Copyright

Für von der Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich diese alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über. Zuwiderhandlungen werden Zivil- und Strafrechtlich verfolgt.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

§ 10 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für Klagen gegen die Auftragnehmerin ist Gerichtsstand Mannheim. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Oktober 2008